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Satzung

des eingetragenen Vereins Nürnberger Medienakademie e.V.

Par. 1 Name, Sitz

1.1. Der Verein trägt den Namen Nürnberger Medienakademie und in das Vereinsregister eingetragen.
1.2. Sitz des Vereins ist Nürnberg.
1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Par. 2 Zweck

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Medien kompetent und sachkundig selbst erstellen zu können ist zu einer Voraussetzung der Teilhabe am kulturellen wie gesellschaftlichen Leben geworden. Jugendliche und. Erwachsene sollen Medienkompetenz erwerben, um sich kompetent und sachkundig in Beruf und Gesellschaft engagieren zu können. In uneigennütziger Weise informiert der Verein über die Arbeit der Medien und Multiplikatoren, vermittelt Kenntnisse zur Gestaltung eigener Medien und stellt neue Formen der Öffentlichkeit und des Informationsaustausches vor. Vereinszweck ist damit die Förderung der Volksbildung.
2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Tagungen, Seminare und, andere Informationsveranstaltungen, in denen praktisches journalistisches Handwerkszeug vermittelt wird. Zielgruppe sind nicht Profijournalisten, sondern Menschen, die im Rahmen ihrer sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Arbeit diese Kenntnisse benötigen, um Medien zu produzieren und selbst Öffentlichkeit herzustellen.
b) kritisches Hinterfragen von Entwicklungen im Medienbereich, Analyse aktueller Trends, Etablierung konkreter Medienkritik. Mittel dieser Bildungstätigkeit sind Kongresse und Diskussionsveranstaltungen, Buchprojekte, Seminarveranstaltungen und wissenschaftliche Untersuchungen.
c) Medienprojekte und Projektbegleitung. Die Nürnberger Medienakademie steht nichtkommerziellen sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Projekten wie auch Medien bei der Entwicklung und Optimierung der eigenen Medienarbeit zur Seite. Nach einer Bestandsaufnahme wird in Zusammenhang mit der jeweiligen Initiative ein Bildungskonzept entwickelt, das speziell auf die jeweilige Initiative zugeschnitten ist.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4. Der Verein ist antirassistischen, antifaschistischen und antisexistischen Zielen verpflichtet.

Par. 3 Verwendung der Vereinsmittel

3.1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Par. 4 Mitglieder

4.1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.
4.2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt freiwillig und durch Aufnahmebeschluss. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, den der Bewerber an den Vorstand richtet, entscheidet die Vorstandschaft auf ihrer nächsten Sitzung. Der Beschluss der Aufnahme bzw. die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.
4.3. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.4. Die Mitgliedschaft berechtigt
4.4.1. zur Mitarbeit in den Aktivitäten des Vereins
4.4.2. zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
4.4.3. zur Stellung von Anträgen
4.4.4. zur Stimmabgabe in den Mitgliederversammlungen
4.5. Die Mitglieder sind verpflichtet
4.5.1. zur Zahlung von Beiträgen, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden,
4.5.2. die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Verein schaden kann, sei es ideell oder materiell.
4.6. Die Mitgliedschaft erlischt .
4.6.1. durch Tod des Mitglieds
4.6.2. durch Austritt:
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur nach Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist der anteilige Beitrag zu entrichten.
4.6.3. durch Ausschluss:
Nur wer in grober Weise oder mehrmals gegen diese Satzung, insbesonders gegen Par. 2.4. der Satzung, verstößt, kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied muss gehört und der Fall ausführlich dargelegt werden. Für den Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung notwendig.
4.7. Mitgliedsbeiträge
4.7.1. Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 10 Euro.
4.7.2. Tritt eine Person während des Geschäftsjahres ein, so wird der anteilige Beitrag fällig.
4.8. Ordentliche Mitglieder sind alle mit Ausnahme der in 4.9. genannten.
4.9. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder unter 18 Jahren. Sie können nur dann in den Verein aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung.der Eltern vorliegt.
4.10. Mitarbeiter zählen nicht zu den Mitgliedern, sie werden vom Vorstand im Rahmen der Geschäftsbedingungen betreut.

Par. 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind
5.1. die Vorstandschaft
5.2. die Mitgliederversammlung

Par. 6 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassier und einem Beisitzer. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Gerichtlich und außergerichtlich vertreten den Verein der Vorsitzende und der Kassier. Diese Personen bilden den Vorstand nach Par. 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied kann einzeln den Verein nach außen vertreten. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt; sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Jedes Mitglied der Vorstandschaft ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtszeit aus, so hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche einen Nachfolger wählen muss. Die Vorstandschaft ist befugt, für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter zu bestellen.

Par. 7 Beschlussfassung der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen auf Sitzungen der Vorstandschaft, die schriftlich oder mündlich mindestens drei Tage vorher einberufen werden. Die Vorstandschaft Ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Par. 8 Die Mitgliederversammlung

8.1. Beschlussfassendes und kontrollierendes Gremium ist die Mitgliederversammlung.
8.2. Teilnehmer der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins.
8.3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in jedem Jahr einmal vom Vorstand zu geeigneter Zeit und an geeignetem Ort einberufen werden. Ort und Termin sind allen Mitgliedern mindestens einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen, die Tagesordnung geht ihnen spätestens 14 Tage vor Beginn zu.
8.4. Im Falle der Abwesenheit können sich die Mitglieder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Dieses muss eine Vollmacht, eventuell eingeschränkt für bestimmte Themen, vorweisen. Verhinderte Mitglieder können aber auch ihre Diskussionsbeiträge, Anträge und Entscheidungen bis zum Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich einreichen.
8.5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
8.5.1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vorstandschaft und des Berichtes des Kassenprüfers
8.5.2. Entlastung der Vorstandschaft und des Rassenprüfers
8.5.3. Jährliche Wahl der Vorstandschaft und des Rassenprüfers aus den Reihen der Mitglieder.
8.5.4. Beschlussfassung über Anträge
8.5.5. Beschlussfassung über die Beitragsordnung
8.5.6: Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
8.5.7. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
8.6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in Par. 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Par. 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist nur entscheidungsfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie den Ausschluss von Mitgliedern benötigen eine Stimmenmehrheit von 2/3; Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Wahlen gilt: Hat im erstem Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Abwesende können ihre Stimme schriftlich abgeben. Stimmrechtsübertragung ist auf Vereinsmitglieder aufgrund einer schriftlichen Vollmacht möglich; jedoch kann ein Mitglied nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Sämtliche Beschlüsse sind in das Versammlungsprotokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

Par. 10 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie ist einzuberufen
11.1. auf Beschluss der Vorstandschaft
11.2. auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder
11.3. Des weiteren gilt, wie in Par. 8 und Par. 9 bestimmt.

Par. 11 Finanzen

11.1. Dem Verein stehen zur Kostendeckung folgende Einnahmen zur Verfügung:
11.1.1. Einnahmen aus Veröffentlichungen
11.1.2. Einnahmen aus der Durchführung von Kongressen, Tagungen, Seminaren und anderen Informationsveranstaltungen
11.1.3. Einnahmen aus Medienprojekten und Projektbegleitung
11.1.4. Spenden
11.1.5. Mitgliedsbeiträge nach Par. 4.7.
11.2. Der Verein kann folgende Ausgaben tätigen:
11.2.1. Druck- und Fertigungskosten für Veröffentlichungen
11.2.2. Aufwendungen für die Durchführung Von Kongressen, Tagungen, Seminaren und anderen Informationsveranstaltungen
11.2.3. Aufwendungen für Medienprojekte und Projektbegleitung
11.2.4. Aufwendungen für Büro und Geschäftsführung
11.2.5. Aufwendungen für Arbeitsmittel und Spesen
11.2.6. Werbeausgaben
11.2.7. Bildungsgelder für alle Mitglieder
11.2.8. Spesen für die Teilnehmer an Mitgliederversammlungen
11.2.9. Spenden an gemeinnützige Institutionen
11.2.8. Aufwendungen für Beiträge und Gebühren
11.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an amnesty international, Sektion Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Par. 12 Schlussbestimmungen

12.1. Diese Satzung tritt am 2. Juni 1977 in Kraft.
12.2. Jedes Vereinsmitglied erhält diese Satzung sowie den Anhang und etwaige Ergänzungen.

Diese Satzung wurde am 19.9. 1977 in das Vereinsregister des Amtgerichts Nürnberg unter VR 1442 eingetragen. Sie wurde durch die 6. ordentliche Mitgliederversammlung am 14.1.1983 in den Par. 4 (Mitglieder), 7 (Vorstandschaft), 9 (Mitgliederversammlung), 10 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung), 12 (Finanzen) und 13 (Veröffentlichungen) geändert.

In der 16. ordentlichen Mitgliederversammlung am 2.9.1994 wurde sie in den Par. 1 (Name, Sitz), 2 (Zweck), 4 (Mitglieder), 5 (Organisation), 6 (Vereinsorgane), 7 (Die Vorstandschaft), 8 (Beschlussfassung der Vorstandschaft), 9 (Die Mitgliederversammlung), 10 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung), 12 (Finanzen), 1 (Veröffentlichungen) und 14 (Schlussbestimmungen) geändert.

In der Mitgliederversammlung vom 1.6.2001 wurde sie im Par. 4 (Mitglieder) geändert.

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